Dies ist indes, wie die Vorinstanz richtig ausführte, auch nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gestützt auf sämtliche Beweismittel sowie unter Einbezug von Erfahrungswerten das in Frage stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können.