, X.________, Y.________, Z.________, O.________, N.________, S.________, R.________, AA.________, T.________, des Privatklägers und der beiden Beschuldigten ausführlich wiedergegeben, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (pag. 995 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann der Privatkläger nochmals befragt (pag. 1390 ff.). Auch die beiden Beschuldigten wurden erneut befragt; wobei diese einzig Aussagen zur Person, nicht zur Sache machten (pag. 1397 Z. 14 ff. bzw. pag. 1403 Z. 11 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen.