186.6 f.) betreffend den Privatkläger, ein Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend: KTD) inklusive Fotodokumentationen (pag. 148 ff.) sowie die Auswertungen der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten (pag. 537 und 240) und von J.________ (pag. 544) vor. Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 992 ff.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat auch die vorhandenen subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen der Auskunftspersonen W.________, X.________, Y.________, Z.___