inwieweit nicht auf die Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden könne. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach aufgrund der dargelegten Widersprüche, Schutzbehauptungen und offensichtlichen Lügen auf die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht abgestellt werden kann, soweit diese von den überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen, namentlich M.________, abweichen. 9.4 Beweisergebnis Phase 1 Die Kammer kann sich dem eingehenden und detaillierten Beweisergebnis der Vorinstanz zu Phase 1 (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;