Dass das Verhalten des Beschuldigten 2, welcher eingestand, den Privatkläger vor der Abfahrt mit dem Moonliner fotografiert zu haben (pag. 436 Z. 155), indes nicht zur Rolle eines Schlichters passt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Auch vom Beschuldigten 2 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung kein Argument mehr vorgebracht, weshalb resp. inwieweit nicht auf die Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden könne.