91 Z. 108 f., pag. 896 Z. 3 ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 weist von der Stossrichtung Parallelen zu jenem des Beschuldigten 1 auf. So ist auch beim Beschuldigten 2 insoweit eine Rollenumkehr festzustellen, als er belastende Informationen verschwieg und den Privatkläger sowie im Übrigen auch den Beschuldigten 1 in der Tendenz als Aggressoren und sich selber als Schlichter darstellte. Dass das Verhalten des Beschuldigten 2, welcher eingestand, den Privatkläger vor der Abfahrt mit dem Moonliner fotografiert zu haben (pag.