Ein weiterer, augenfälliger Widerspruch liegt sodann bei der Schilderung der Konfrontation bei der Moonliner-Haltestelle vor. Der Beschuldigte 2 machte geltend, der Beschuldigte 1 habe dort wieder auf den Privatkläger losgehen wollen, wobei er (der Beschuldigte 2) dessen Hand genommen und ihm gesagt habe, dass er nicht zum Privatkläger gehen solle (pag. 436 Z. 138 f.). Die Auskunftsperson M.________ erklärte indes, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, welcher bei der Moonliner-Haltestelle wieder den Streit mit dem Privatkläger gesucht habe (pag. 287 Z. 109 f.).