26 Auskunftsperson M.________, wurde doch gegen den Beschuldigten 2 ein Hausverbot ausgesprochen (pag. 287 Z. 100 f.). Einer entsprechenden Frage wich der Beschuldigte 2 aus und machte eine Erinnerungslücke geltend (pag. 437 Z. 177). Ein weiterer, augenfälliger Widerspruch liegt sodann bei der Schilderung der Konfrontation bei der Moonliner-Haltestelle vor.