441 Z. 364–366). Auch beim Beschuldigten 2 fällt auf, dass er bei seiner ersten Schilderung des Vorfalls den Privatkläger klar als Aggressor darstellt (pag. 434 Z. 66 ff.) und erst anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft, welche rund ein Jahr nach der ersten delegierten Einvernahme stattfand, bestätigte, dass er den Privatkläger habe schlagen wollen, nachdem dieser mit seinem Kopf gegen den Kopf des Beschuldigten 1 gestossen habe (pag. 448 Z. 62 ff.). Sodann gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, der Privatkläger sei nach der Auseinandersetzung von den Security-Mitarbeitern herausgenommen worden und sie (die Beschuldigten) seien danach ebenfalls nach draussen gegangen.