Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst zwecks besserem Verständnis festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 in seinen Einvernahmen den Beschuldigten 1 teilweise als «K.________ (gleicher Vorname wie Beschuldigter 2)» bezeichnet (vgl. pag. 89 f. Z. 44 f.). Der Beschuldigte 2 erklärte, der Privatkläger habe beim Tanzen den Beschuldigten 1 zufälligerweise mit dem Arm geschlagen, woraufhin dieser «langsam» gesagt habe. Der Privatkläger habe daraufhin seine Mütze vom Kopf genommen und den Beschuldigten 1 mit dem Kopf geschlagen, woraufhin dieser bewusstlos geworden sei (pag. 441 Z. 364–366).