Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 Schutzbehauptungen, Widersprüche und offensichtliche Lügen enthalten und daher insgesamt mit grosser Vorsicht zu behandeln sind. Wo sich in seinen Angaben Widersprüche zu objektiven Beweismitteln oder zu überzeugenden Aussagen anderer Personen ergeben, kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.