Der Ausspruch des Beschuldigten 2, wonach es ihm wichtig sei, dass die Polizei wisse, dass der Privatkläger 1 mit ihm kein Problem gewollt habe und er selber Schwierigkeiten mit Messern habe, mutet nach dem Gesagten seltsam an und ist offensichtlich Ausdruck des schlechten Gewissens des Beschuldigten 2 und der Angst, seine Lügen könnten aufgedeckt werden.