Wie der Beschuldigte 1, dreht der Beschuldigte 2, die Rollen einfach um, indem er beispielsweise behauptet, die Security habe den Privatkläger 1 herausgenommen und er sei dann nach draussen gegangen. Dies geschah jedoch gemäss M.________ sowie den Aussagen der Auskunftspersonen klar umgekehrt: die Security nahm den Beschuldigten 2 raus und verpasste diesem ein Hausverbot. Auch bei der Aussage, wonach der Beschuldigte 1 an der Busstation auf den Privatkläger 1 habe losgehen wollen und er (der Beschuldigte 2) ihn beruhigt habe, dreht der Beschuldigte die Rollenverteilung um, indem er – diesmal – den Beschuldigten 1 als Angreifer und sich selber als Schlichter darstellt.