der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In den Aussagen des Beschuldigten 2 sind viele Schutzbehauptungen und einige offensichtliche Lügen auszumachen. Zum Beispiel, dass er mit dem Privatkläger 1 nichts zu tun gehabt habe, wie er zunächst behauptete, ist aufgrund des Einsatzrapports und der Aussagen von M.________ klar widerlegt und der Beschuldigte 2 gestand in seiner zweiten Einvernahme denn auch ein, dass er den Privatkläger 1 habe schlagen wollen. Ebenfalls beweisen der Einsatzrapport und die Aussagen von M.__