Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass aufgrund der dargelegten Widersprüche und Lügen auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zu Phase 1 nicht abgestellt werden kann, soweit sie zu den überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen, namentlich M.________, und des Privatklägers in Widerspruch stehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens des Beschuldigten 1 nichts vorgebracht, was die Würdigung der Aussagen der Vorinstanz in Zweifel zieht. 9.3.6 Aussagen des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt (pag. 987 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):