Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers und sie ist schwer nachvollziehbar, zumal der Privatkläger wohl kaum davon ausgehen konnte, dass er es alleine mit den Beschuldigten aufnehmen kann. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass aufgrund der dargelegten Widersprüche und Lügen auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zu Phase 1 nicht abgestellt werden kann, soweit sie zu den überzeugenden Aussagen der Auskunftspersonen, namentlich M.________, und des Privatklägers in Widerspruch stehen.