Als ihm die Aussagen von J.________ vorgehalten wurden, wonach dieser selber bestätigte, mit den beiden Beschuldigten am 4. Mai 2019 im L.________(Club) gewesen zu sein, erklärte der Beschuldigte 1, dass dieser «zu 30 %» vielleicht dabei gewesen sei. Auch hier erfolgte die – kaum überzeugende – Korrektur erst, als dem Beschuldigten 1 aufgrund der konkreten Vorhalte das Abstreiten erschwert wurde. Der Beschuldigte 1 erklärte weiter bei der Staatsanwaltschaft, sie hätten den Privatkläger beim EE.______(Laden) wieder gesehen (pag. 490 Z. 75 f.).