Dass indes die Aussagen des Beschuldigten 1 mit Vorsicht zu geniessen sind, zeigt eine weitere, ganz offensichtliche Lüge: So betonte der Beschuldigte 1 während zweier Einvernahmen, nur mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen zu sein (pag. 461 Z. 204), ihm der Name J.________ nichts sage und dieser am 4./5. Mai 2023 nicht dabei gewesen sei (pag. 474 Z. 303 f. und 323 f.). Er wollte J.________ denn auch auf der Fotovorweisung nicht erkennen (pag. 474 Z. 302 ff.) und auch nicht wissen, ob dieser in dieser Nacht am Oberschenkel verletzt wurde (pag. 474 Z. 302 ff.). Als ihm die Aussagen von J.___