Bereits in Phase 1 fällt folglich auf, dass der Beschuldigte 1 die Verhaltensweisen der einzelnen Beteiligten anders darstellt als die Auskunftspersonen, er sein eigenes sowie das Verhalten des Beschuldigten 2 beschönigt und sie quasi als Opfer des aggressiven Verhaltens des Privatklägers darstellt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in der Tendenz die Rollen in Anbetracht der Erkenntnisse aus den Aussagen der Auskunftspersonen schlicht umkehrt. Dass indes die Aussagen des Beschuldigten 1 mit Vorsicht zu geniessen sind, zeigt eine weitere, ganz offensichtliche Lüge: