469 Z. 78 ff.). Mit Blick auf die Würdigung der Vorinstanz ist indes anzumerken, dass der Beschuldigte 1 bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme bestätigte, dass der Beschuldigte 2 und der Privatkläger ein Hausverbot erhielten (pag. 461 Z. 173 f.). Zum Vorfall bei der Moonliner-Station erklärte der Beschuldigte 1, sie seien schon im Moonliner gewesen, als der Privatkläger gekommen sei. Sie seien daraufhin ausgestiegen, weil sie keine Probleme wollten (pag. 460 Z. 120 ff.). Die Vorinstanz wies zutreffend daraufhin, dass der Beschuldigte 1 diese Aussage korrigierte, nachdem ihm die Aussagen von M.________ vorgehalten wurden (pag. 470 Z. 116).