Er sei daraufhin umgefallen, bewusstlos geworden und erst im Raum der Security wieder zu sich gekommen (pag. 460 Z. 161 ff). Die Vorinstanz erkannte in Phase 1 in den Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere Lügensignale und mitunter offensichtliche Lügen. Das Vorbringen, er sei nach der Verabreichung des «Schwedenkusses» ohnmächtig geworden und erst später im Raum der Security wieder zu sich gekommen, lässt sich von keiner der Auskunftspersonen bestätigen und steht in Widerspruch zu den vermeintlichen Wahrnehmungen des Beschuldigten 1 zum Fortgang der Auseinandersetzung. Der Beschuldigte 1 relativierte dies erst auf Vorhalt der Aussagen von M.________ (pag. 469 Z. 78 ff.).