434 Z. 50 ff.). Ihre Aussagen stehen angesichts dessen und vor dem Hintergrund der möglichen Absprache in einem anderen Kontext, weshalb sie einen ähnlichen Vorbehalt zur Zuverlässigkeit ihrer Erstaussagen nicht für sich beanspruchen können. Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, er habe getanzt, als der Privatkläger ihm plötzlich mit dem Arm ins Gesicht geschlagen habe. Er habe diesem gesagt, er solle langsam machen und mit Respekt mit ihm reden, woraufhin der Privatkläger die Mütze abgenommen und seine Stirn gegen die eigene geschlagen habe. Er sei daraufhin umgefallen, bewusstlos geworden und erst im Raum der Security wieder zu sich gekommen (pag.