Die Verteidigung wies anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass beim Privatkläger über Unstimmigkeiten in den Erstaussagen hinweggesehen werde und die Beschuldigten ihrerseits darauf behaftet würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Tat von der Polizei befragt wurde, wobei in seinem Blut der Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme nachgewiesen werden konnten (vgl. Ziff. I.9.2.3 hiervor). Die Beschuldigten gingen demgegenüber erst am 10. resp. 14. Mai 2019, also mehrere Tage nach dem Vorfall zur Polizei, nachdem Polizisten am Arbeitsplatz des Beschuldigten 2 vorstellig wurden (pag. 434 Z. 50 ff.).