Ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen kann, dass der Beschuldigte 1 nur mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei, schliesslich fiel J.________ mit seiner auffälligen Sonnenbrille bereits im L.________(Club) M.________, P.________ und O.________ auf und auch Q.________ beschrieb eine dritte beteiligte Person. Dass er J.________ nicht gesehen haben will in der Disco bzw. nicht mit diesem unterwegs gewesen sein soll, kann auch aufgrund der in J.________ Mobiltelefon sichergestellten Videoaufnahme von diesem Abend, in welcher der Beschuldigte 1, umgeben von mindestens drei weiteren Personen, das Bein von J.________ verarztet, widerlegt werden (vgl. Ziff. 2.5.1).