und seinen Mitarbeiter daran gehindert. In der vierten Einvernahme behauptete der Beschuldigte 1 erneut, sie seien im Bus gewesen und ausgestiegen, weil der Privatkläger 1 sie beschimpft habe, korrigierte dies aber nach Vorhalt der Aussagen von M.________ und diverser Auskunftspersonen, wonach sie nie hätten einsteigen dürfen dahingehend, dass sie nicht in den Bus eingestiegen, sondern einfach davor gewesen seien und die Security aber nicht gesagt habe, sie dürften nicht einsteigen.