Sie seien dann ausgestiegen, weil sie keine Probleme gewollt hätten. Bei der dritten Einvernahme korrigierte der Beschuldigte 1 dann auf Vorhalt seine Aussagen und gab zu Protokoll, sie seien nicht eingestiegen, weil sie gesehen hätten, dass der Privatkläger 1 bereits im Bus gewesen sei. Anhand der Aussagen von M.________, P.________ und O.________ kann aber beweiswürdigend erstellt werden, dass genau das Gegenteil vorgefallen ist: Der Privatkläger war bereits im Bus und die Beschuldigten versuchten, zuzusteigen, wurden aber durch M.________ und seinen Mitarbeiter daran gehindert.