Ebenfalls widerlegt ist, dass die Sicherheitsarbeiter des L._______(Club) den Privatkläger 1 aufgefordert hätten, nach Hause zu gehen oder diesen hinausgestellt hätten, vielmehr erteilten sie dem Beschuldigten 2 ein Hausverbot. Dass der Beschuldigte 1 die Rollen einfach umkehrt und sich und den Beschuldigten 2 als Opfer und den Privatkläger 1 als Aggressor darstellt, geht auch aus den Aussagen in den ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten 1 hervor, wonach sie (die Beschuldigten) bereits im Bus gewesen seien, als der Privatkläger 1 zugestiegen sei. Sie seien dann ausgestiegen, weil sie keine Probleme gewollt hätten.