Der Beschuldigte 1 selber beschrieb das Verhalten des Beschuldigten 2 nach dem Schwedenkuss (habe den Typen angreifen wollen), was er aber nicht hätte beobachten können, wenn er aufgrund des Schwedenkusses in Ohnmacht gefallen wäre. Schliesslich erzählen auch die übrigen Auskunftspersonen nichts von der Ohnmacht. Ebenfalls widerlegt ist, dass die Sicherheitsarbeiter des L._______(Club) den Privatkläger 1 aufgefordert hätten, nach Hause zu gehen oder diesen hinausgestellt hätten, vielmehr erteilten sie dem Beschuldigten 2 ein Hausverbot.