So kann die Aussage, wonach er aufgrund des Schwedenkusses in Ohnmacht gefallen ist, einerseits durch die Aussagen von M.________ – der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 beruhigen wollen, dieser habe aber immer wieder versucht, auf den Privatkläger 1 loszugehen und infolgedessen sei der Beschuldigte 1 umgefallen und habe ihm (M.________) im Nachhinein erklärt, er habe einen Druck im Kopf und falle bei Stress um – klar widerlegt werden und auch N.________ gab auf Frage an, der Beschuldigte 1 sei nach der Kopfnuss nicht umgefallen. Andererseits sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 in sich sehr widersprüchlich.