Er habe nichts gemacht (pag. 288 Z. 154 f.). 9.3.5 Aussagen des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten 1 wie folgt (pag. 984 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind wenig glaubhaft. Sie enthalten insbesondere viele Aggravationen.