_, welcher mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland bereits rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 678), erwog die Vorinstanz, dass dessen Aussagen inhaltlich weitgehend nutzlos seien, weshalb sie diese nur sofern für den zu erstellenden Sachverhalt von Relevanz zitierte und würdigte (pag. 968). Der Vollständigkeit halber sei betreffend Phase 1 erwähnt, dass J.________ aussagte, er sei in dieser Nacht besoffen und mit ca. 20 Personen in der Disco gewesen (pag. 398 Z. 73 f.).