Er hat Unsicherheiten offengelegt und sein eigenes Verhalten nicht beschönigt. Seine Darstellung der Ereignisse steht insgesamt mit den Schilderungen der Auskunftspersonen, insbesondere von M.________, im Einklang, weshalb für die Phase 1 auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden kann. 9.3.4 Aussagen von J.________ Betreffend den dritten bekannten Beteiligten, J.________, welcher mit Strafbefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland bereits rechtskräftig verurteilt wurde (pag.