Z. 28 ff.), wiederum mit jenen der Auskunftspersonen, namentlich M.________ überein. Der Moonliner sei – nachdem er CHF 10.00 für den beschädigten Prospekthalter bezahlt habe – mit ihm bis zum DD.______(Örtlichkeit) gefahren, wo er wieder auf die Beschuldigten getroffen sei (pag. 345 Z. 99). Auch anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz hat der Privatkläger den mittlerweile vier Jahre zurückliegenden Vorfall in eigenen Worten nochmals widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Er hat Unsicherheiten offengelegt und sein eigenes Verhalten nicht beschönigt.