371 Z. 92 ff. und pag. 877 Z. 17-19), wobei es eben sein könne, dass er dem Beschuldigten 1 vorher angekommen sei. Letzteres bestätigte er auch vor der oberen Instanz (pag. 1391 Z. 20 ff.). Soweit den Vorfall bei der Moonliner-Haltestelle betreffend, stimmen die Aussagen des Privatklägers, wonach er in den Moonliner eingestiegen sei und die Beschuldigten von den Security-Mitarbeitern am Einsteigen gehindert worden seien (pag. 344 Z. 86 ff., pag. 352 Z. 454 ff., pag. 271 Z. 126 ff., pag. 1391 Z. 28 ff.), wiederum mit jenen der Auskunftspersonen, namentlich M.