___ den Privatkläger zu Unrecht belasten sollte, es zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam und auch der Privatkläger selber diesen «Schwedenkuss» nicht ausschliesst, kann aus Sicht der Kammer der Auffassung der Vorinstanz, welchen diesen beweismässig als erstellt erachtete, gefolgt werden. Zur Ursache der Auseinandersetzung sagte der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg aus, er habe aus dem Nichts eine Faust erhalten (pag. 344 Z. 78, pag. 345 Z. 123, pag. 370 Z. 82, pag. 371 Z. 92 ff.