877 Z. 30). Vor der oberen Instanz sagte er aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können (pag. 1392 Z. 42 f.). Da kein Argument ersichtlich ist, weshalb N.________ den Privatkläger zu Unrecht belasten sollte, es zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam und auch der Privatkläger selber diesen «Schwedenkuss» nicht ausschliesst, kann aus Sicht der Kammer der Auffassung der Vorinstanz, welchen diesen beweismässig als erstellt erachtete, gefolgt werden.