345 Z. 90 ff.). Es verhält sich mitnichten so, dass sämtliche belastenden Erkenntnisse zum Verhalten des Privatklägers einfach unter den Tisch gewischt worden seien, wie dies die Verteidigung monierte. Vielmehr geht die Kammer aufgrund der Schilderungen der Auskunftspersonen davon aus, dass auch der Privatkläger in eine aufgebrachte Stimmung kam und wütend über die Auseinandersetzung mit den Beschuldigten war. Ob dieser dem Beschuldigten 1 auch tatsächlich den «Schwedenkuss» verabreichte, lässt sich zwar nicht eindeutig bestätigen – so sah die Auskunftsperson M.________ hiervon jedenfalls nichts. Die