Vielmehr schilderte der Privatkläger ab der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2019 das Geschehen detailreich, nachvollziehbar und blieb sodann über die weiteren Einvernahmen bis hin zu seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung konstant in seinen Schilderungen. So erklärte er, dass es sein könne, dass er dem Beschuldigten 1 beim Tanzen angekommen sei, wobei er dies nicht mit Absicht gemacht habe (pag. 350 Z. 343). Er bestätigte sodann, «hässig» gewesen zu sein, geflucht zu haben und einen Prospekthalter im Moonliner kaputt gemacht zu haben (pag. 345 Z. 90 ff.).