388 Z. 71); in seiner delegierten Einvernahme erklärte er indes, es könne sein, dass er dem Beschuldigten 1 angekommen sei, wobei er dies nicht mit Absicht gemacht habe (pag. 350 Z. 343). Die Vorinstanz hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung wenige Stunden nach der Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) – also nach der Verabreichung der Stiche in den Rücken – im Inselspital stattfand, der Privatkläger noch unter dem Einfluss der Sedierung stand und nach wie vor Alkohol in dessen Blut nachgewiesen werden konnte (vgl. pag. 186.2 ff.).