Zur Frage der Täterschaft bleibt anzumerken, dass die Auskunftsperson M.________ beide Beschuldigten und J.________ sehr genau beschreiben konnte (pag. 288 Z. 134 ff.), den Beschuldigten 2 auf der Fotovorweisung zu 100 % erkannte (pag. 288 Z. 160 ff.) und überdies auch die beiden Beschuldigten ihre Anwesenheit im L.________(Club) und die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger im Grundsatz nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigten, auch wenn sie deren Ablauf mitunter anders schilderten. Betreffend seinen eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung beteuerte der Privatkläger zunächst, gar nichts gemacht zu haben (pag. 388 Z. 71);