337 Z. 32 ff.). Dieses Missverständnis wurde – soweit ersichtlich – erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geklärt und es bleibt spekulativ, ob es sich hierbei um die Auskunftsperson P.________ handelt und ob resp. inwieweit es zu einer Fehldeutung kam. Es bleibt indes festzuhalten, dass es hierbei nicht bei der einzigen Unsicherheit betreffend die Täterschaft blieb. So erklärte der Privatkläger anlässlich seiner delegierten Ein-