_ übereinstimmen und aus ihren Aussagen keine Hinweise hervorgehen, wonach sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte. Sodann ist noch auf die Aussagen der Auskunftsperson T.________, ein Freund des Bruders des Privatklägers, hinzuweisen: Dieser gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 28. Juni 2019 zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, wie E.________ geschlagen worden sei (pag. 314 Z. 34). Indes erklärte er, dass es insgesamt eine Gruppe von ca. acht Personen gewesen sei, wobei zwei zu ihm gekommen seien und gesagt hätten, wenn er ein Problem habe, solle er zu ihm kommen, sie hätten ein Messer.