Sodann bestätigen die Auskunftspersonen O.________ und P.________, dass die Beschuldigten sie bei der Moonliner-Haltestelle wieder abgepasst hätten (pag. 264 f. Z. 37 ff. resp. pag. 271 Z. 45 ff.) und der Privatkläger später im Moonliner einen Prospekthalter kaputtgeschlagen habe (pag. 265 Z. 34 ff. resp. pag. 271 Z. 51 ff.). Insgesamt fällt auf, dass die Schilderungen der übrigen Auskunftspersonen in den wesentlichen Punkten relativ genau mit der Darstellung von M.________ übereinstimmen und aus ihren Aussagen keine Hinweise hervorgehen, wonach sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte.