dass der Privatkläger im L.________(Club) eine Faust erhalten habe. Die Freunde des Privatklägers setzen sich aber nicht unkritisch mit der Rolle des Privatklägers auseinander – so kann gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger spätestens im Moonliner ziemlich wütend war. Was seine Handlungen im Rahmen der Auseinandersetzung im L.________(Club) betrifft, bestätigte die Auskunftsperson N.________, eine Freundin des Privatklägers, dass dieser einem Beteiligten eine Kopfnuss verabreicht habe (pag. 230 Z. 34 f.). Sodann bestätigen die Auskunftspersonen O.__