Zu den Aussagen der weiteren Auskunftspersonen O.________, P.________, Q.________, R.________ und S.________ hielt die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 978, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass es sich hierbei um Freunde des Privatklägers handle und sie im Gegenzug zur Auskunftsperson M.________ keine neutrale Rolle innehätten. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass die