189 Z. 177). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die überaus glaubhaften Schilderungen von M.________ abgestellt werden kann. Diese überzeugen durch ihre Stringenz, Stimmigkeit und ihren Detailreichtum. Ein Motiv, den Strafverfolgungsbehörden die Unwahrheit zu erzählen, ist bei M.________ nicht auszumachen und gewichtige Argumente, weshalb seine Beschreibung des Vorfalls unzutreffend ist, wurden auch seitens der Beschuldigten nicht vorgebracht. 9.3.2 Aussagen der weiteren Auskunftspersonen (O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________)