Die Vorinstanz hat zu Recht die zentrale Bedeutung der Aussagen sowie des Einsatzrapports von M.________ hervorgestrichen und würdigte dessen Aussagen und Einsatzrapport wie folgt (S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 974): Der Bericht von M.________ und seine Aussagen sind sachlich, detailliert und stimmen in sämtlichen Punkten miteinander überein. Sie sind damit in hohem Masse glaubhaft und es gibt keinen Grund, weshalb M.________ als aussenstehende, den Parteien unbekannte und damit neutrale Person nicht die Wahrheit erzählen sollte. Auf den Bericht und die Aussagen von M.________ kann somit abgestellt werden.