972–987, S. 13–28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Auf die einzelnen Beweismittel wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung und soweit von Belang eingegangen. 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Aussagen und Einsatzrapport der Auskunftsperson M.________ M.________ war in der Nacht vom 4./5. Mai 2019 in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter im L.________(Club) für die Gewährleistung der Sicherheit und die Beobachtung der Gäste verantwortlich. Er weist keinerlei Beziehungen zu den Beteiligten auf. Die Vorinstanz hat zu Recht die zentrale Bedeutung der Aussagen sowie des Einsatzrapports von M.___