Zu den vorinstanzlich noch bestrittenen Umständen, unter welchen der Beschuldigte 1 das Messer einsetzte, namentlich die vermeintliche Notwehrlage, wurden oberinstanzlich keine Ausführungen mehr getroffen und an der bisherigen Darstellung des Beschuldigten 1 im Rahmen des Strafverfahrens festgehalten. So blieb auch vor oberer Instanz strittig, ob der Beschuldigte 1 das Messer auf sich trug und einsetzte oder ob er dieses dem Privatkläger wegnahm, nachdem dieser damit auf ihn resp. den Beschuldigten 2 losging. Weiter ist auch umstritten, wer überhaupt die Auseinandersetzung unter dem AA.________(Örtlichkeit) initiierte bzw. wer zuerst auf wen losging.