und die beiden Beschuldigten weitere unbekannte Personen angehörten. Zum bestrittenen Sachverhalt ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch betreffend Phase 2 nicht mehr zur Sache äusserten. Zu den vorinstanzlich noch bestrittenen Umständen, unter welchen der Beschuldigte 1 das Messer einsetzte, namentlich die vermeintliche Notwehrlage, wurden oberinstanzlich keine Ausführungen mehr getroffen und an der bisherigen Darstellung des Beschuldigten 1 im Rahmen des Strafverfahrens festgehalten.